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Neuere Tendenzen und Probleme des Arztrechts1)1)Nach einem am 30.9.1983 beim zivilrechtlichen Hochschulkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wien in Altmünster gehaltenen Vortrag.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Erwin DeutschJBl 1984, 113 Heft 5 und 6 v. 10.3.1984

Als Arztrecht bezeichnen wir heute den Inbegriff der rechtlichen Regelungen, welche sich auf die ärztliche Tätigkeit beziehen1a)1a)Vgl dazu generell Jung, Das Recht auf Gesundheit (1982); Laufs, Arztrecht2 (1978); Giesen, Arzthaftungsrecht (1981); Bappert, Arzt und Patient als Rechtsuchende (1980); Brenner, Arzt und Recht (1983); Deutsch, Arztrecht – Arzneimittelrecht (1983); Dirnhofer ua, Die Haftung des Arztes (1983).. Im Vordergrund des juristischen Interesses steht immer noch die Arzthaftung, wenn auch hier der Akzent vom Strafrecht auf das Zivilrecht verlagert worden ist. Aber nicht nur die Arzthaftung und als eine ihrer Voraussetzungen die Zulässigkeit ärztlicher Maßnahmen machen den Bereich des Arztrechts aus, vielmehr sind neuerdings zunehmend Fragen der Gestaltung des Vertrages zwischen Arzt und Krankenhaus, des Einsichtsrechts des Patienten in die Krankenunterlagen, die Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht, der Behandlungspflicht und des Behandlungsabbruchs, der klinischen Versuche und der Qualitätskontrolle ganzer Fachbereiche in den Vordergrund getreten. Hier jedoch möchte ich den Kernbereich der Arzthaftung behandeln, um dort den Weg vom gesicherten Bestand über neue Tendenzen bis hin zu unsicheren Problematiken zu gehen, und es ist, um mit Goethe zu sprechen, nicht einmal der Weg vom Himmel durch die Welt zur Hölle.

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