I. Einleitung
Die endgültige Entscheidung der Judikatur zu praktisch äußerst bedeutsamen Fragen der Kostentragung im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren fiel – wie es den Anschein hat – bereits im Jahre 1902 durch den PlssB GlUNF 1860. Diesem Erkenntnis einschließlich seiner Begründung folgte die einhellige Rechtsprechung bis heute.