StGB § 3, StGB § 83 Abs 1
Rechtsverletzungen in Ausübung eines anerkannten Brauchtums (Mißhandlungen durch einen „Krampus“) können unter dem Gesichtspunkt sozialadäquaten Verhaltens straflos sein, wenn es sich lediglich um eine unerhebliche Verletzung handelt und das Brauchtum nicht nur als Vorwand dient.