ABGB § 647, ABGB § 664
Der Vermächtnisnehmer wird Mietrechtsnachfolger des Erblassers, wenn ihm vorher im Zuge einer Unternehmensveräußerung das Bestandobjekt übergeben wurde. Die Annahme eines Vermächtnisses ist grundsätzlich keine Voraussetzung für den Rechtserwerb. Ein Verfügungsgeschäft ist nicht erforderlich, wenn sich der Legatar im Besitz der vermachten Sache befindet. Auch eine Bestätigung des Abhandlungsgerichtes ist nur für eine Grundbuchseintragung erforderlich1).