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Gedanken zur Tagessatzbemessung

AufsätzeRichter Dr. Heinrich VoglJBl 1984, 588 Heft 21 und 22 v. 10.11.1984

I.

Eine der wesentlichsten Neuerungen des Strafgesetzbuches war, daß Geldstrafen möglichst weitgehend die Freiheitsstrafen ersetzen sollten. Um die Geldstrafe zu einer wirksamen und gerechten Strafe auszugestalten, wurde das System der Tagessätze eingeführt; auch wenn dabei auf ausländische Vorbilder zurückgegriffen wurde, war der Gedanke, bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, in Österreich nicht neu, sondern schon bisher in § 241 des alten Strafgesetzes verankert. Auch das alte Strafgesetz hatte es ermöglicht, den Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld in der Ersatzfreiheitsstrafe auszudrücken und die wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Geldstrafe selbst zu berücksichtigen. Probleme gab es dabei kaum; diese entstanden erst bei der Anwendung des Tagessatzsystems, zumal der Gesetzgeber bewußt davon Abstand genommen hat, Detailregelungen aufzustellen. Da Entscheidungen des Höchstgerichtes sich naturgemäß nur selten mit Problemen der Tagessatzbemessung befassen, sind viele Probleme nicht oder nicht genügend geklärt. Dies ist bedauerlich, weil Geldstrafen nunmehr doch recht häufig verhängt werden und ein Urteil in seiner Gesamtwirkung nur dann gerecht ist, wenn auch die Strafe richtig und gerecht bemessen ist. Die folgenden Gedanken wollen und können keine endgültigen Lösungen anbieten. Sie sollen vielmehr die Diskussion über diesen sehr wichtigen Bereich in der praktischen Anwendung des Strafrechtes neu beleben und damit einer Verbesserung der Rechtsprechung dienen.

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