StGB § 15, StGB § 146, StGB § 147, StGB § 167
Ein präsenter Deckungsfonds ist für den objektiven Tatbestand des Betruges („Rezeptschwindel“) ohne Bedeutung. – Der für den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue geforderte eigene Willensentschluß des Täters zur Schadensgutmachung liegt nicht vor, wenn er lediglich die einseitige Aufrechnungserklärung des Verletzten zur Kenntnis nimmt.