StGB § 12, StGB § 146, StGB § 153, StGB § 164
Eine Abweichung in der Vorstellung des Beitragstäters vom konkreten Tatablauf (hier: widerrechtliche Abhebung eines vinkulierten Sparguthabens nicht durch Täuschung des Bankbeamten, sondern durch dessen Bestimmung zu einer Untreuehandlung) ist solange unbeachtlich, als die Differenz zwischen den Lebenskonkreta und dem vorgestellten Verlauf keine andere rechtliche Bewertung zu seinen Gunsten erfordert.