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§ 830 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 431 Heft 15 und 16 v. 11.8.1984

ABGB § 830

Teilung kann solange nicht begehrt werden, als ein (weder mutwillig eingeleiteter noch offenbar aussichtsloser) Rechtsstreit zwischen den Miteigentümern oder einem Miteigentümer und einem Dritten anhängig ist, der die Eigentümerstellung an der zu teilenden Sache betrifft. Das gilt auch für die gegen einen Miteigentümer gerichtete Erbschaftsklage und nach deren Abweisung für die Wiederaufnahmsklage.

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