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§ 12 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteManfred Burgstaller , Diethelm KienapfelJBl 1984, 389 Heft 13 und 14 v. 7.7.1984

StGB § 12

Die Strafbarkeit eines Beteiligten iS des § 12 zweiter oder dritter Fall StGB setzt zwar nicht unbedingt die Strafbarkeit des unmittelbaren Täters voraus, wohl aber, daß dessen Verhalten (objektiv) tatbildmäßig und (konkret) rechtswidrig ist.

OGH, 16.12.1983, 10 Os 168/83 1)1)Das große Interesse, das seitens der Leserschaft der JBl seit langem den hier veröffentlichten glossierten E entgegengebracht wird, hat die Schriftleitung im gegenständlichen Fall zu der ungewöhnlichen Maßnahme bewogen, zwei kontroversielle Anmerkungen zur nämlichen E aufzunehmen. Es ist dies durch die Bedeutung der zur Erörterung stehenden Frage gerechtfertigt, ob § 12 StGB sich zur „funktionalen“ oder einer „reduzierten“ Einheitstäterschaft bekennt, die eben wieder durch Triffterers Beteiligungslehre (1983) – rezensiert von Liebscher in diesem Heft der JBl 1984, 395 – aktualisiert wurde und in welcher die beiden hier zu Wort kommenden Rechtslehrer pointierte gegensätzliche Standpunkte einnehmen.
(Anmerkung der Schriftleitung).

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