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Schadenersatzansprüche aus der Verwendung des eigenen Kfz für den Auftraggeber oder Arbeitgeber*)*)Das Manuskript zu diesem Aufsatz wurde bereits im Dezember 1983 abgeschlossen. Auf die Arbeiten von Ch. Klein, Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers, öRdA 1983, 347 und von Jabornegg, Arbeitgeberhaftung für Sachschäden an AN-Eigentum, Besprechung des OGH-Beschlusses 31.5.1983, 4 Ob 35/82, öRdA 1984, 32 (37) konnte nicht mehr ausführlich eingegangen werden.

AufsätzeDr. Hanspeter HanreichJBl 1984, 361 Heft 13 und 14 v. 7.7.1984

1. Einleitung

Der Fall, der Anlaß zu diesem kurzen Aufsatz gegeben hat, betraf arbeitsrechtliche Probleme1)1)OGH 31.5.1983, 4 Ob 35/82; abgedruckt in diesem Heft der JBl 1984, 391.. Ein Arbeitnehmer (AN) wurde von einem Sozialversicherungsträger angestellt, um im Außendienst Schadensfälle zu überprüfen. Voraussetzung der Anstellung war der Besitz eines Führerscheins und eines Kraftfahrzeugs. Ohne Benützung eines Kfz war die Kontrolltätigkeit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht durchzuführen. Gegen Nachweis der gefahrenen Wegstrecken wurde dem AN das „amtliche Kilometergeld“ vergütet. Der AN erlitt bei Verrichtung seines Dienstes einen Verkehrsunfall, an dem Dritte kein Verschulden traf (ob, bzw welcher Grad von Verschulden dem AN zukam, wurde im Anlaßfall vom Gericht noch nicht erörtert). Der PKW des AN wurde dabei beschädigt, der AN stellte gegen den Arbeitgeber (AG) Schadenersatzansprüche in Höhe der Reparaturkosten und berief sich dabei auf die Fürsorgepflicht des AG, hilfsweise auf § 1014 ABGB.

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