I. Einleitung und Problemstellung
Nach den §§ 142 und 166 ABGB idF des Kindschafts-Gesetzes 1977 BGBl 403 geht die „Schuld“ von Vater und Mutter, ihren ehelichen wie unehelichen Kindern den Unterhalt zu leisten, „bis zum Wert der Verlassenschaft“ auf die Erben über. Wird hier auf die Unterhaltsverpflichtung abgestellt, so räumt § 796 ABGB idF des Eherechts-Änderungsgesetzes 1978 BGBl 280 dem überlebenden Ehegatten einen „Anspruch auf Unterhalt“ an die Erben ein, und zwar wieder „bis zum Wert der Verlassenschaft“. Hier wechselt der Text also bloß von der Unterhaltsverpflichtung zum Unterhaltsanspruch, aber in beiden Fällen wird der gesetzliche Unterhalt der Kinder und des Ehegatten gleichförmig „bis zum Wert der Verlassenschaft“ im Erbwege übergeleitet. Die aus dem familienrechtlichen Statusverhältnis unterhaltsberechtigten ehelichen wie unehelichen Kinder sowie der überlebende Ehegatte sind nach neuem Recht stets primäre gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte, bloß das uneheliche Kind wird nicht gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter nach seinem Vater, wenn eheliche Nachkommenschaft vorhanden ist, die ihm in ihren erbrechtlichen Ansprüchen vorgeht. Fehlt solche eheliche Nachkommenschaft, so ist auch dieses uneheliche Kind grundsätzlich gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter (§ 754 Abs 2 ABGB 1970). Hinsichtlich der Vererblichkeit der Unterhaltsschuld des verstorbenen Vaters ist dieses uneheliche Kind den ehelichen Kindern aber wieder vollkommen gleichgestellt.