§ 397a Abs 3 ZPO
Bei rechtzeitigem Widerspruch ist ein Versäumungsurteil mit Beschluß aufzuheben. Das trotz nicht aufgehobenem Versäumungsurteil durchgeführte Verfahren und das Streiturteil sind nichtig.
OGH, 15.06.1982, 2 Ob 536/82
§ 397a Abs 3 ZPO
Bei rechtzeitigem Widerspruch ist ein Versäumungsurteil mit Beschluß aufzuheben. Das trotz nicht aufgehobenem Versäumungsurteil durchgeführte Verfahren und das Streiturteil sind nichtig.
OGH, 15.06.1982, 2 Ob 536/82