vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 397 a Abs 3 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 266 Heft 9 und 10 v. 7.5.1983

§ 397a Abs 3 ZPO

Bei rechtzeitigem Widerspruch ist ein Versäumungsurteil mit Beschluß aufzuheben. Das trotz nicht aufgehobenem Versäumungsurteil durchgeführte Verfahren und das Streiturteil sind nichtig.

OGH, 15.06.1982, 2 Ob 536/82

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!