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§ 13 Abs 1 IPRG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteMichael SchwimannJBl 1983, 159 Heft 5 und 6 v. 12.3.1983

§ 13 Abs 1 IPRG

Namenserwerb und Namensführung einer Person sind nach ihrem Personalstatut zu beurteilen; das gilt auch für die verwaltungsbehördliche Namensänderung.

OGH, 03.03.1981, 5 Ob 677/80

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