§ 13 Abs 1 IPRG
Namenserwerb und Namensführung einer Person sind nach ihrem Personalstatut zu beurteilen; das gilt auch für die verwaltungsbehördliche Namensänderung.
OGH, 03.03.1981, 5 Ob 677/80
§ 13 Abs 1 IPRG
Namenserwerb und Namensführung einer Person sind nach ihrem Personalstatut zu beurteilen; das gilt auch für die verwaltungsbehördliche Namensänderung.
OGH, 03.03.1981, 5 Ob 677/80