§ 127 StGB, § 166 Abs 1 StGB
Die Annahme einer Hausgemeinschaft iS des § 166 Abs 1 StGB setzt zumindest ein dem Zusammenleben im engeren Familienkreise entsprechendes Wohnen, also ein „gemeinsames Zuhause“ voraus; ein bloßes Wohnen „unter einem Dach“ reicht hiefür nicht aus.