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§§ 127 und 166 Abs 1 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 104 Heft 3 und 4 v. 12.2.1983

§ 127 StGB, § 166 Abs 1 StGB

Die Annahme einer Hausgemeinschaft iS des § 166 Abs 1 StGB setzt zumindest ein dem Zusammenleben im engeren Familienkreise entsprechendes Wohnen, also ein „gemeinsames Zuhause“ voraus; ein bloßes Wohnen „unter einem Dach“ reicht hiefür nicht aus.

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