§ 15 Abs 3 StGB
Bei Beurteilung der Tauglichkeit eines Versuchs ist von einer ex-ante-Betrachtung und dem Eindruck auszugehen, den ein mit Durchschnittswissen ausgestatteter Beobachter vom Täterverhalten und den Möglichkeiten der Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges gewinnt.