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Zur Leistungsfähigkeit des „Allgemeinen Verwaltungsrechts“ für die Organisationsrechtstheorie

AufsätzeDr. Manfred MatzkaJBl 1983, 57 Heft 3 und 4 v. 12.2.1983

1. Einleitung

E.-W. Böckenförde konnte 1973 unter Hinweis auf „die heute erreichte begriffliche und rechtsdogmatische Durchbildung des staatlichen Organisationsrechts“ auf die „Fortschritte des Verwaltungsrechts“ in der BRD verweisen1)1)Böckenförde, Organ, Organisation, juristische Person, in: FS Wolff (1973) 269.. Der österreichische Verwaltungsrechtswissenschaftler, der mit Problemen des positiven Rechts der Verwaltungsorganisation konfrontiert ist, muß eine zeitgemäße „begriffliche und rechtsdogmatische Durchbildung“ der Rechtsordnung der österreichischen staatlichen Organisation immer noch vermissen. Zwar wurden wichtige Teilbereiche des Organisationsrechts in jüngerer Zeit theoretisch aufgearbeitet und strukturiert2)2)Vgl beispielsweise Wenger, Die öffentliche Unternehmung; Mayer, Staatsmonopole; Plöchl, Vereine als öffentliche Unternehmungen; weiters findet sich eine Reihe von Aufsätzen über die Verwaltungsorganisation an der Spitze der Landesverwaltung, die Universitätsorganisation, Verwaltungsorganisation und Privatwirtschaftsverwaltung, Rechtsfähigkeit politischer Parteien, Organisationsfragen der Selbstverwaltung (insb der Gemeinden), Rundfunkrecht, Organisationsfragen der internen rechtlichen Struktur monokratischer Behörden ... im österreichischen Schrifttum., die Festlegung der zentralen Kategorien und ihres Gesamtsystems erfolgte aber bereits vor 25 Jahren im wesentlichen durch das Lehrbuch von W. Antoniolli3)3)Allgemeines Verwaltungsrecht (1954)., dessen Aussagen zur juristischen Organisationstheorie zweifellos auch noch heute dominant sind4)4)Vgl Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 804, zur Definition des Rechtsträgers; 4. DErlzUOG, II. Sondernummer zum Verordnungsblatt für die Dienstbereiche des BMUK und BMWuF, 1977, 127 zum Begriffssystem allgemein; weitere Beispiele unten FN 51 ff.. Auf dieses im folgenden darzustellende begriffliche Instrumentarium ist man bei der Lösung organisationsrechtlicher Fragen in Österreich angewiesen5)5)Vgl hiezu Matzka, Vertrauensschutz als Kompetenztatbestand, ZfV 1980, 11 ff; weiters die Literatur und Judikatur erheblich beschäftigenden Rechtsfragen des Universitätsorganisationsrechts und die demokratischer Planung. Im Folgenden werden Beispiele vor allem aus dem Universitätsorganisationsrecht – das infolge seines hohen Komplexitätsgrades besonders problemreich ist –, aus dem Recht der öffentlichen Unternehmungen und aus jenen Bereichen genommen, in denen inneradministrative Rechtsbeziehungen normiert sind.. Grund genug also, sich einmal in grundsätzlicher Weise damit auseinanderzusetzen und die Leistungsfähigkeit des Systems und der Instrumente kritisch zu durchleuchten.

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