1. Einleitung
E.-W. Böckenförde konnte 1973 unter Hinweis auf „die heute erreichte begriffliche und rechtsdogmatische Durchbildung des staatlichen Organisationsrechts“ auf die „Fortschritte des Verwaltungsrechts“ in der BRD verweisen1). Der österreichische Verwaltungsrechtswissenschaftler, der mit Problemen des positiven Rechts der Verwaltungsorganisation konfrontiert ist, muß eine zeitgemäße „begriffliche und rechtsdogmatische Durchbildung“ der Rechtsordnung der österreichischen staatlichen Organisation immer noch vermissen. Zwar wurden wichtige Teilbereiche des Organisationsrechts in jüngerer Zeit theoretisch aufgearbeitet und strukturiert2), die Festlegung der zentralen Kategorien und ihres Gesamtsystems erfolgte aber bereits vor 25 Jahren im wesentlichen durch das Lehrbuch von W. Antoniolli3), dessen Aussagen zur juristischen Organisationstheorie zweifellos auch noch heute dominant sind4). Auf dieses im folgenden darzustellende begriffliche Instrumentarium ist man bei der Lösung organisationsrechtlicher Fragen in Österreich angewiesen5). Grund genug also, sich einmal in grundsätzlicher Weise damit auseinanderzusetzen und die Leistungsfähigkeit des Systems und der Instrumente kritisch zu durchleuchten.