§ 447 ABGB, § 869 ABGB, § 1392 ABGB, § 1395 ABGB, § 1414 ABGB
Eine Zession zahlungshalber bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner pfandrechtlichen Publizitätsakte. – Auch erst bedingt bestehende Forderungen können zediert werden. – Der auf die Umsatzsteuer entfallende Teil der Forderung eines Unternehmers gegen seinen Käufer (Besteller) kann abgetreten werden1).