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Der zustimmungsbedürftige Bescheid im österreichischen Rechtssystem

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Gabriele Kucsko-StadlmayerJBl 1983, 577 Heft 21 und 22 v. 5.11.1983

1. Das Problem

Im Verwaltungsverfahren tritt der Einzelne in der Regel einer – monokratisch oder kollegial organisierten – Behörde gegenüber, die zur Erlassung eines Verwaltungsaktes kompetent ist. Zahlreiche Gesetze binden jedoch, vor allem im Bereich des Dienstrechts, die Erlassung von Bescheiden1)1)Häufig sind auch für die Erlassung von Verordnungen Zustimmungs- und Einvernehmenskompetenzen normiert (vgl zB § 11 Abs 3 WaffenG; § 8 Abs 2 PreisG; § 4 Abs 1 LandwirtschaftsG uam); im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz spielen diese jedoch kaum eine Rolle. Ohne die Zustimmung kann nämlich eine Verordnung gar nicht erlassen werden – und dagegen ist im B-VG kein Rechtsschutz vorgesehen. Öffentlichrechtliche Verträge, also Verwaltungsakte, die durch die Zustimmung einer Partei im Verwaltungsverfahren bedingt sind, bilden ein eigenes Problem und sollen daher hier nicht näher behandelt werden. Vgl dazu Öhlinger, Das Problem des verwaltungsrechtlichen Vertrages (1974). Zur Koordination von Verwaltungsentscheidungen vgl allgemein Schäffer, Koordination in der öffentlichen Verwaltung (1971); Rill–Schäffer, Die Rechtsnormen für die Planungskoordinierung seitens der öffentlichen Hand auf dem Gebiete der Raumordnung (1975) 56 ff sowie Adamovich–Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht (1980) 240 ff und die dort zit Lit. einer Verwaltungsbehörde an die Zustimmung einer zweiten Behörde oder das Einvernehmen mit ihr. Die beiden Behörden werden in der Folge als „Behörde A“ (bewilligende Behörde) und „Behörde B“ (zustimmende Behörde) bezeichnet2)2)Allenfalls zustimmungsbefugte Behörden C, D etc werden hier außer Acht gelassen. Für sie gilt das zu Behörde B Gesagte. 3)3)Zustimmungs- und Einvernehmenskompetenzen werden hier als gleichwertig behandelt. Sowohl das zustimmungsbefugte als auch das Organ, mit dem das Einvernehmen herzustellen ist, hat eine entscheidende Mitwirkungsbefugnis an der Erlassung eines Aktes: Ohne sein Einverständnis kann ein bestimmter Akt nicht zustandekommen, ja es kann die Erlassung eines Aktes verhindern (conditio sine qua non). Für eine Gleichbehandlung auch VfSlg 2378; Koja, Mitwirkung und Mitverantwortung eines Bundesministers bei Vollzugsakten (Bescheiden) des Bundespräsidenten, JBl 1964, 440 ff; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht. System (1970) 471; Gebethsroiter–Grüner, Das Pensionsgesetz 19652 (1976) 182; aA Barfuß, Ressortzuständigkeit und Vollzugsklausel (1968) 85 ff..

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