Art 139 B-VG, § 44b StVO 1960 idF vor der Nov BGBl 1977/412
§ 44 b Abs 1 StVO 1960 enthält eine demonstrative, nicht taxative Aufzählung von Fällen der „Unaufschiebbarkeit“ bestimmter Maßnahmen. Auch Reinigungs- und/oder Erhaltungsarbeiten können bei mangelnder exakter zeitlicher Vorhersehbarkeit darunter fallen.