Das Recht der Dienstbarkeiten wurde in den letzten Jahrzehnten literarisch eher stiefmütterlich behandelt1). Und doch stellen sich auch auf diesem Gebiet immer wieder Fragen, die teils das Verhältnis der §§ 472 ff ABGB zu den allgemeinen Vorschriften des Schuld- und Sachenrechts, teils ganz spezifische Konstellationen des Servitutsrechts betreffen. Drei solcher Problemstellungen sollen im folgenden am Beispiel des Fahrtrechtes erörtert werden. Es geht um die Auslegung von Servitutsbestellungsverträgen, um den Gutglaubenserwerb und um die sog Freiheitsersitzung2).