I. Einleitung
Das Problem der Einordnung der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte wurde in Lehre und Rechtsprechung zwar schon des öfteren – zumeist bloß implizit – angesprochen, jedoch noch nicht eingehender untersucht. Zunächst deuten die Stellung der §§ 934 f ABGB im Anschluß an die Gewährleistungsregeln sowie der Wortlaut des § 934 ABGB, nach dem es darauf ankommt, daß ein Teil weniger als die Hälfte erhalten hat als er gegeben hat, auf ein Verständnis dieser Anfechtung als Behelf des Rechtes der Leistungsstörungen. Anderseits scheint § 934 ABGB generell Geschäfte zu erfassen, in denen die Werte der vertraglich vereinbarten Leistungen in einem solch krassen Mißverhältnis stehen, daß eine Vertragsleistung nicht einmal die Hälfte der anderen wert ist, weshalb es nicht darauf ankommen kann, daß ein Leistungsaustausch schon tatsächlich stattgefunden hat.