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Anerbenrecht und Menschenrechtskonvention*)*)Besprechung der Entscheidung OGH 9.4.1980, 6 Ob 18/79.

KorrespondenzHarald StolzlechnerJBl 1982, 277 Heft 9 und 10 v. 8.5.1982

Vor kurzem wurde in dieser Zeitschrift1)1)JBl 1981, 423. eine oberstgerichtliche Entscheidung veröffentlicht, der folgender Sachverhalt zugrunde lag: Eine Erblasserin war ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Der Nachlaß bestand in einem landwirtschaftlichen Betrieb samt Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude und stellte einen Erbhof iS des § 2 Krnt ErbhöfeG dar. Um die Erbschaft bemühten sich der eheliche und der uneheliche Sohn der Erblasserin. Der uneheliche Sohn beantragte bei Gericht, es möge feststellen, daß beim ehelichen Sohn ein Ausschließungsgrund gem § 7 Z 4 lit d Krnt ErbhöfeG vorliege, weil dieser durch seinen Beruf an der persönlichen Bewirtschaftung der Hofstelle verhindert sei2)2)Der eheliche Sohn hatte 7 Klassen Volksschule und anschließend einen Kurs in einer Ackerbauschule absolviert. Zum Zeitpunkt des Erbanfalles war er Hubstaplerfahrer. Über Ausbildung und Beruf des um 12 Jahre älteren unehelichen Sohnes enthält die Entscheidung keine Angaben..

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