§ 830 ABGB
Dem objektiven Teilungshindernis der „Unzeit“ genügen nur Umstände, die vorübergehender Natur sind und von denen zu erwarten ist, daß sie in naher Zeit wegfallen werden. – Als solcher Umstand kann auch die dringende Reparaturbedürftigkeit eines Wohnhauses angesehen werden, wenn man davon ausgeht, daß für ein reparaturbedürftiges Haus ein geringerer Versteigerungserlös zu erzielen sein wird als für