I.
Die Stimme vieler, denen das Legalitätsprinzip ein über die juristische Berufsausübung hinausreichendes Anliegen ist, ruft seit Jahrzehnten nach gesetzgeberischen Maßnahmen für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Näheres darüber braucht im Hinblick auf Umfang und Qualität des einschlägigen Schrifttums1) hier nicht ausgeführt
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