§ 33 TP 19 GebG
Der Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag. Er ist kein (Darlehens-)Vorvertrag. Auch wenn eine Zweckbindung oder die direkte Überweisung an einen Dritten vereinbart ist (wie zB beim drittfinanzierten Kauf), liegt dennoch ein gebührenpflichtiger Kreditvertrag vor. Keiner Gebühr unterliegen Stundungsvereinbarungen und der „Warenkredit“.