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§§ 289, 297, 298, 299 und 308 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 607 Heft 21 und 22 v. 6.11.1982

§ 289 StGB, § 297 StGB, § 298 StGB, § 299 StGB, § 308 StGB

Das Tatbild des § 298 setzt voraus, daß die in Rede stehende Straftat überhaupt begangen wurde, es liegt nicht vor, wenn nur eine andere Person als Täter bezeichnet wurde; hinsichtlich dieser kann Verleumdung gegeben sein, auch wenn die Bezichtigung mit ihrer Einwilligung erfolgte.

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