§ 289 StGB, § 297 StGB, § 298 StGB, § 299 StGB, § 308 StGB
Das Tatbild des § 298 setzt voraus, daß die in Rede stehende Straftat überhaupt begangen wurde, es liegt nicht vor, wenn nur eine andere Person als Täter bezeichnet wurde; hinsichtlich dieser kann Verleumdung gegeben sein, auch wenn die Bezichtigung mit ihrer Einwilligung erfolgte.