§ 397a ZPO, § 442a ZPO, § 8 MahnG, § 9 MahnG, § 19 MahnG
Auch dann, wenn der Beklagte erfolgreich Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben hatte, kann er ein danach ergangenes echtes Versäumungsurteil mit Widerspruch bekämpfen; hierin liegt kein Rechtsmißbrauch.