§ 932 ABGB, § 933 ABGB, § 918 ABGB
Bei Lieferung einer mangelhaften Sache ist das Recht auf Vertragsaufhebung auch dann gerichtlich (durch Klage oder Einrede) geltend zu machen, wenn der Gewährleistungsverpflichtete zuvor die (Gattungs-)Sache auf Verlangen des Berechtigten (zweimal) erfolglos ausgetauscht hat. – Zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen dessen Lieferanten durch den Leasingnehmer.