vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Arztvertrag und Schiedskommission

AufsätzeDr. Josef SouhradaJBl 1982, 519 Heft 19 und 20 v. 2.10.1982

Seite 519


A. Einleitung

Etwa 44 Mrd S1)1)Geschätzte Ausgabensumme für 1981. hat die soziale Krankenversicherung Österreichs im letzten Jahr für die medizinische Betreuung ihrer Versicherten und Anspruchsberechtigten ausgegeben2)2)An einzelnen Ausgabenposten seien genannt: ärztliche Hilfe (Vertragsärzte und Ambulatorien) 10 Mrd S; Anstaltspflege 11 Mrd S; Heilmittel 6 Mrd S; Zahnbehandlung und Zahnersatz 3,5 Mrd S.. Die rechtlichen Grundlagen dieser Ausgaben finden sich in den verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen, idR zusammengefaßt unter der Überschrift „Leistungen der Krankenversicherung“. Nur die Geldleistungen3)3)Krankengeld, Familiengeld, Taggeld, Wochengeld, Bestattungskostenbeitrag ua. (Barleistungen) können relativ problemlos an die Leistungsempfänger ausgezahlt werden, für Sachleistungen4)4)Ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, Heilmittel, Heilbehelfe ua. ist es notwendig, Fachleute (Ärzte, Apotheker, Optiker, Orthopädietechniker, Hebammen ua) zu finden, die auf der Basis von Verträgen mit den Versicherungsanstalten5)5)Versicherungsanstalten (im G Versicherungsträger genannt) sind 9 Gebietskrankenkassen, 10 Betriebskrankenkassen, die Versicherungsanstalt (VA) des österr Bergbaues, die VA der österr Eisenbahnen, die VA öffentl Bediensteter, die SozialVA der gewerbl Wirtschaft und die SozialVA der Bauern. die versicherten Patienten fachgerecht betreuen (Vertragspartner). Medizinische Betreuung wird von den Versicherungsträgern hauptsächlich über Krankenanstalten6)6)Spitäler, Ambulatorien, Entbindungsheime, Therapieanstalten ua. und „freiberuflich tätige, niedergelassene Vertragsärzte der Krankenversicherungsträger“ (in der Folge kurz „Vertragsärzte“ genannt) angeboten. Rechtliche Grundlage des Vertragsärztewesens und auch der Beziehungen der sozialen Krankenversicherung zu den anderen Vertragspartnern ist der VI. Teil des Allgemeinen SozialversicherungsG (§§ 338 ff7)7)Paragraphenzitate ohne nähere Bezeichnung beziehen sich in der Folge immer auf das ASVG (BG v 9.9.1955 BGBl 189) idF seiner 37. Nov (offizieller Zählung) durch das BG v 9.12.1981 BGBl 588. Insgesamt wurde das ASVG durch diese Nov zum 52. Mal novelliert. Beachtet man auch Druckfehlerberichtigungen und Aufhebungen durch den VfGH, so erlebte das ASVG mit Jänner 1982 seine 67. Änderung.). Mit den aufgrund seiner Bestimmungen bestehenden Verträgen und der Rechtsprechung zum Vertragspartnerwesen8)8)Die Judikatur zum Vertragspartnerwesen ist weitgehend aus Meinungsverschiedenheiten mit Vertragsärzten entstanden, Differenzen anderer Vertragspartnergruppen mit den Versicherungsträgern mündeten nur sehr selten in offizielle Verfahren. Die in der Folge aus dem Ärzteverfahren geschilderten Fakten gelten entsprechend für Dentisten, Hebammen und (teilweise) für Apotheker (§ 351). soll sich dieser Beitrag beschäftigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!