I. Die Problemstellung
Bedient sich ein Kontrahent bei der Anbahnung oder beim Abschluß eines Vertrages einer Hilfsperson, so kann es vorkommen, daß der andere Teil durch diese in Irrtum geführt oder zum Vertragsschluß gezwungen wird oder daß ein beim Partner bereits vorhandener Willensmangel zwar dem Gehilfen, nicht aber dem Kontrahenten selbst auffallen hätte müssen. Es stellt sich dann die Frage, ob der irrende oder bedrohte Teil den Vertrag nach den §§ 870 ff anfechten oder anpassen kann. Die Antwort darauf scheint unmittelbar § 875 entnommen werden zu können, der gerade den Fall regelt, daß der Irrtum oder die Furcht eines Kontrahenten von einem Dritten veranlaßt wurde, und