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Die Haftung des Arztes unter besonderer Berücksichtigung der Neulandmedizin

AufsätzeProf. Dr. Erwin Deutsch1)1)Vortrag, gehalten auf der Tagung der deutsch-italienischen Juristenvereinigung in Mainz 1980. – Aus der unübersichtlich gewordenen Literatur zur Arzthaftung seien hier die folgenden Werke und Veröffentlichungen genannt: Rabel, Die Haftpflicht des Arztes (1904); Rümelin, Haftung im klinischen Betrieb (1913); Laufs, Arztrecht2 (1978); Weyers, Empfiehlt es sich, im Interesse der Patienten und Ärzte ergänzende Regelungen für das ärztliche Vertrags-(Standes-) und Haftungsrecht einzuführen? Gutachten zum 52. DJT (1978); Kröning, Die Bedeutung des Kunstfehlers für die Haftung des Arztes nach § 823 Abs 1 BGB (1974); Dunz, Zur Praxis der zivilrechtlichen Arzthaftung (1974); Englisch–Hallermann, Die ärztliche Aufklärungspflicht aus rechtlicher und ärztlicher Sicht (1970); Deutsch, Medizin und Forschung vor Gericht (1978).
Mit der Neulandmedizin haben sich in letzter Zeit vor allem befaßt: Giesen, Die zivilrechtliche Haftung des Arztes bei neuen Behandlungsmethoden und Experimenten (1976); Deutsch, Das Recht der klinischen Forschung am Menschen (1979); Fischer, Medizinische Versuche am Menschen (1979); Eser, Das Humanexperiment, GedS Horst Schröder (1978); Laufs, Medizin und Recht im Zeichen des technischen Fortschritts (1978).
Die Neulandmedizin ist in folgenden Anweisungen und internationalen Dokumenten geregelt:
Anweisung an die Vorsteher der Kliniken ... v 29.12.1900 (Zentralblatt der gesamten Unterrichtsverwaltung in Preußen 1901, 188 f);
Richtlinien für die neuartige Heilbehandlung und für die Vornahme wissenschaftlicher Versuche am Menschen des Reichsministeriums des Inneren (Deutsche medizinische Wochenschrift 1931, 509);
Revidierte Deklaration von Helsinki von 1975 (Bundesanzeiger 28/152);
Nürnberger Codex (NJW 1949, 377);
Arzneimittelgesetz BGBl 1976 I 2445 ff (AMG). – Die Problematik der Arzthaftung und der Haftungsfragen im Bereich der Neulandmedizin ist unter dem Aspekt des deutschen Rechts behandelt worden. Jedoch handelt es sich dabei um einen Problemkreis, der auf der ganzen Welt der gleiche ist und der wegen der Ähnlichkeit der Rechtsfragen und der Abstraktionshöhe der Regelung in Österreich in gleicher Weise entschieden werden würde. Nationale Rechtsunterschiede wirken sich wohl kaum noch aus. Die Rechtsvereinheitlichung ist auf diesem Gebiet kein Ziel, sondern eine Tatsache.
JBl 1982, 418 Heft 15 und 16 v. 7.8.1982

A. Berufshaftung und gefahrbehaftete Tätigkeit des Arztes

Die Haftung des Arztes und des Krankenhauses fällt in die Kategorie der Berufshaftung. Diese stellt uns heute durchaus fächerübergreifend vor besondere

Seite 418


Problematiken. Ich möchte hier nur wenige ansprechen: Haftung für den berufsmäßigen Sorgfaltsstandard; Haftung für Gehilfen; Haftung für Maschinen; Erwartung einer die normalen Schäden abdeckenden Berufshaftpflichtversicherung. Die Arzthaftung hat darüber hinaus einen eigentypischen Akzent: Die Tätigkeit des Arztes ist gefahrbehaftet oder schadensgeneigt, wie man sagt. Mehr noch, sie ist körperverletzungsgeneigt.

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