§ 30 Abs 1 KO
Ob der Gläubiger die erlangte Befriedigung „in der Zeit zu beanspruchen hatte“, hängt allein davon ab, ob ihm diese auf Grund eines klagbaren materiellrechtlichen Anspruchs zustand.
OGH, 10.11.1981, 5 Ob 312/81
§ 30 Abs 1 KO
Ob der Gläubiger die erlangte Befriedigung „in der Zeit zu beanspruchen hatte“, hängt allein davon ab, ob ihm diese auf Grund eines klagbaren materiellrechtlichen Anspruchs zustand.
OGH, 10.11.1981, 5 Ob 312/81