1. Problemstellung
Die gegenständliche Arbeit behandelt die Frage, ob es auch im Rahmen der den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle Personen gibt, denen das Haftungsprivileg des Dienstgebers gem § 333 ASVG zugute kommt. Zur Erläuterung der Problematik darf ich ein Beispiel aus der jüngeren Judikatur anführen. Folgender Sachverhalt war zu beurteilen: