I. Problemstellung
Anlaß für die folgenden Überlegungen sind zwei Entscheidungen des OGH. Dem ersten Fall1) liegt eine bekannte Sachverhaltsgestaltung zugrunde: Die Täter hatten bei einem Polizeifahrzeug die Luft aus einem Reifen ausgelassen. Um den Wagen wieder fahrbereit zu machen, mußte das Rad gewechselt werden, was etwa 15 Minuten dauerte. Der OGH verurteilte wegen Sachbeschädigung, weil die Täter das Polizeiauto unbrauchbar gemacht hätten. Daß der durch die Tat herbeigeführte Mangel beseitigt und danach die Sache wieder so wie vor der Tat benützt werden konnte, sei ohne rechtliche Bedeutung. Dieser Umstand könne nichts an der bereits eingetretenen Verwirklichung der Sachbeschädigung ändern. Auch auf die Dauer der Funktionsbeeinträchtigung komme es nicht an: Denn § 1252) erfordere keineswegs, daß die Sache