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Sachbeschädigung durch Unbrauchbarmachen

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Ursula GraczolJBl 1982, 292 Heft 11 und 12 v. 5.6.1982

I. Problemstellung

Anlaß für die folgenden Überlegungen sind zwei Entscheidungen des OGH. Dem ersten Fall1)1)OGH 7.9.1978, 12 Os 94/78, veröffentlicht in EvBl 1979/90 = ÖRZ 1978/117 = ZVR 1979/189; Leitsätze in ÖJZ-LSK 1978/309 bis 311. liegt eine bekannte Sachverhaltsgestaltung zugrunde: Die Täter hatten bei einem Polizeifahrzeug die Luft aus einem Reifen ausgelassen. Um den Wagen wieder fahrbereit zu machen, mußte das Rad gewechselt werden, was etwa 15 Minuten dauerte. Der OGH verurteilte wegen Sachbeschädigung, weil die Täter das Polizeiauto unbrauchbar gemacht hätten. Daß der durch die Tat herbeigeführte Mangel beseitigt und danach die Sache wieder so wie vor der Tat benützt werden konnte, sei ohne rechtliche Bedeutung. Dieser Umstand könne nichts an der bereits eingetretenen Verwirklichung der Sachbeschädigung ändern. Auch auf die Dauer der Funktionsbeeinträchtigung komme es nicht an: Denn § 1252)2)Paragraphenbezeichnungen ohne Nennung des Gesetzes beziehen sich auf das StGB. erfordere keineswegs, daß die Sache

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