§ 366 Abs 2 StPO, § 366 Abs 3 StPO (nF), § 294 Abs 4 StPO
Eine Berufung des Privatbeteiligten ist unzulässig, wenn eine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung