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Bemerkungen zu § 1326 ABGB

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Wolfgang HolzerJBl 1981, 239 Heft 9 und 10 v. 9.5.1981

I. Einleitung

In unserer vom Blutzoll des Straßenverkehrs heimgesuchten Zeit findet sich unter einer Vielzahl von im Gefolge dieses Geschehens ebenfalls massenhaft erfließenden Entscheidungen der Gerichte kaum eine, die sich nicht mit dem Problem befaßt, ob auch ein Schadenersatz wegen Verunstaltung gemäß § 1326 ABGB zuzusprechen wäre. Dieser Bestimmung zufolge hat derjenige, der durch eine schuldhafte oder zurechenbar gefährliche Handlung am Körper verletzt wurde, soferne er durch diese Verletzung eine Verunstaltung erlitten hat, einen Anspruch auf Schadenersatz, der unter Berücksichtigung des Umstandes zu bemessen ist, inwieweit sein „besseres Fortkommen durch die Verunstaltung verhindert werden kann“. Diese Verhinderung des besseren Fortkommens äußert sich nach herkömmlicher Ansicht entweder in einer verminderten Heiratsaussicht oder in der Hinderung eines beruflichen Aufstieges1)1)Koziol, Österr Haftpflichtrecht II (1975) 114 mwN..

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