§ 307 EO
Wenn nicht völlig klar ist, wer von mehreren Prätendenten Anspruch auf Ausfolgung des Meistbots hat (zB weil die Wirksamkeit der Pfändung der aus dem Meistbot zu befriedigenden Forderung strittig ist), so ist vom Verwahrschaftsgericht das Erlagsverfahren nach § 307 EO einzuleiten.