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Notwendige Entwicklungen des österr. Amtshaftungsrechts*)*)Diese Abhandlung stellt die Erweiterung von Vorträgen dar, die der Verf am 17.7.1980 im Rahmen eines von der juristischen Fakultät der Universität Passau veranstalteten internationalen Symposions über „Entwicklungen im Staatshaftungsrecht“ und am 3.12.1980 vor der Wiener Juristischen Gesellschaft gehalten hat.

AufsätzeBMJ aD Univ.-Prof. Dr. Hans R. KlecatskyJBl 1981, 113 Heft 5 und 6 v. 14.3.1981

I.

Es versteht sich von selbst, daß die Amtshaftung als Haftung für Schäden, die der Staat durch die als seine Organe handelnden Menschen rechtswidrig verursacht, von der organisatorischen Gestalt eben dieses Staates bestimmt wird. Was Österreich anlangt, genügt es nicht, insofern nur die Bundesverfassung zu befragen. Denn die österr Bundesverfassung ist innerlich und äußerlich eine Ruine. Ihr Institutionengefüge entstammt der Dezemberverfassung 1867 der konstitutionellen Monarchie; ihr Text ist durch eine Unzahl unsystematischer Novellen und abseitiger Verfassungsnormen zu einem juristischen Irrgarten geworden; ihre „Baugesetze“ oder „Grundprinzipien“ sind von der gesellschaftlichen Wirklichkeit überspielt; politischsubstantielle Sanierungen bleiben aus; die Flucht in bloß formale Scheinreformen verschärft die Lage1)1)Darüber etwa Klecatsky, Bundes-Verfassungsgesetz und Bundesverfassungsrecht, in: Schambeck (Hrsg), Das Bundes-Verfassungsgesetz und seine Entwicklung (1980) 83 ff, mit vielen weiteren Schrifttumshinweisen. Auch die gegenwärtig dem Nationalrat vorliegende, auf jahrelangen Geheimarbeiten beruhende RV vom 21.7.1980, 427 BlgNR 15. GP, eines Monsterverfassungsgesetzes, die sich schweigend über alle dagegen erhobenen Sacheinwendungen hinwegsetzt, kann bestenfalls als Akt alibierenden Denkmalschutzes angesehen werden, keinesfalls aber als Akt der Revitalisierung.. Nach dem Konzept der Bundesverfassung ist Österreich eine gewaltenteilende parlamentarische Demokratie, in der das Parlament die Regierung lenken und kontrollieren soll. In Wahrheit ist Österreich aber ein Parteien- und Verbändestaat, in dem die von der Mehrheitspartei gestellte Bundesregierung das Parlament bevormundet. Die Gesetzgebungsinitiative ist fast zur Gänze auf die Regierung übergegangen; sie steuert das Gesetzgebungsverfahren. Die Ministerverantwortlichkeit gehört zum toten Recht. In gleicher Weise dominieren die – freilich überwiegend nicht nur von der Mehrheitspartei beschickten – Landesregierungen die Landtage.

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