§ 12 StGB, § 16 Abs 1 StGB, § 142 StGB, § 143 StGB, § 281 Z 10 StPO
Kein Rücktritt vom Versuch, wenn der Täter nach Fehlschlagen des Angriffs von weiteren Anschlägen Abstand nimmt. – Irrige Annahme eines anderen statt des zutreffenden Anwendungsfalls des § 12 begründet keine Nichtigkeit.