Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB, § 158 VersVG, § 159 VersVG
Vorsatz bei Unterlassung einer Schadensmeldung an den Versicherer liegt nicht vor, wenn offensichtlich eine minimale Verletzung vorliegt und der Geschädigte auf die Beiziehung der Sicherheitsbehörde verzichtet, der Schädiger daher mit Haftpflichtansprüchen aus diesem Ereignis offenbar nicht zu rechnen braucht. Eine Regreßforderung des Versicherers besteht bei dieser Lage nicht.