§ 1435 ABGB, § 921 ABGB, § 1396 ABGB, § 918 ABGB
Der Zessionar ist nach Rücktritt des Zessus vom (gegenseitigen) Vertrag zumindest in allen jenen Fällen zur Rückzahlung des Empfangenen an den (vorleistenden) Zessus verpflichtet, in denen ihm bei der Zession die Verpflichtung des Zedenten zur Erbringung einer Gegenleistung bekannt war.