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§§ 226 ff ZPO; § 34 Abs 3 EStG 1972:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1981, 656 Heft 23 und 24 v. 12.12.1981

§ 226 ZPO, § 227 ZPO, § 228 ZPO, § 34 Abs 3 EStG 1972

Ein Scheinprozeß und daher mangelndes Rechtsschutzbedürfnis liegt dann vor, wenn die Parteien die Abrede getroffen haben, von dem zu erstreitenden Urteil untereinander keinen Gebrauch zu machen, sondern es nur im Rechtsverkehr mit Dritten auszuwerten. – Das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis muß, um wahrgenommen werden zu können, bei Leistungsklagen geradezu offenkundig sein.

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