§ 226 ZPO, § 227 ZPO, § 228 ZPO, § 34 Abs 3 EStG 1972
Ein Scheinprozeß und daher mangelndes Rechtsschutzbedürfnis liegt dann vor, wenn die Parteien die Abrede getroffen haben, von dem zu erstreitenden Urteil untereinander keinen Gebrauch zu machen, sondern es nur im Rechtsverkehr mit Dritten auszuwerten. – Das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis muß, um wahrgenommen werden zu können, bei Leistungsklagen geradezu offenkundig sein.