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§§ 84 f, 467 Z 3, §§ 471 Z 3 und 474 Abs 2 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1981, 655 Heft 23 und 24 v. 12.12.1981

§ 84 ZPO, § 85 ZPO, § 467 Z 3 ZPO, § 471 Z 3 ZPO, § 474 Abs 2 ZPO

Es genügt, wenn sich die erforderliche Bestimmtheit des Berufungsantrages aus dem Inhalt der gesamten Berufungsschrift unzweifelhaft und ohne weitere Auslegungsbemühungen und Sinnunterstellungen ergibt. – Die Verdeutlichung eines erkennbaren Berufungsantrages anläßlich der Zurückstellung der Berufung zum Nachtrag der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt ist zulässig.

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