§ 84 ZPO, § 85 ZPO, § 467 Z 3 ZPO, § 471 Z 3 ZPO, § 474 Abs 2 ZPO
Es genügt, wenn sich die erforderliche Bestimmtheit des Berufungsantrages aus dem Inhalt der gesamten Berufungsschrift unzweifelhaft und ohne weitere Auslegungsbemühungen und Sinnunterstellungen ergibt. – Die Verdeutlichung eines erkennbaren Berufungsantrages anläßlich der Zurückstellung der Berufung zum Nachtrag der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt ist zulässig.