§ 1 AHG, § 57a KFG, § 36 lit e KFG
Die vom Landeshauptmann zur wiederkehrenden Begutachtung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen ermächtigten („beliehenen“) Vereine und Gewerbetreibenden sind in Vollziehung der Gesetze tätig. Wird die Überprüfung nicht sorgfältig durchgeführt, haftet die Republik Österreich für den daraus entstehenden Schaden.