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Die Bedeutung der Vorfragen für den Strafrichter

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Robert Seiler*)*)Vortrag, gehalten am 24. April 1980 in der Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie in Wien.JBl 1981, 561 Heft 21 und 22 v. 7.11.1981

Nach § 5 Abs 1 StPO hat sich die strafgerichtliche Untersuchung und Beurteilung auch auf privatrechtliche Vorfragen zu erstrecken. Abs 2 leg cit geht noch einen Schritt weiter und erklärt, daß der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, nicht einmal an ein bereits ergangenes Erkenntnis des Zivilrichters über Vorfragen gebunden ist.

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