Nach § 5 Abs 1 StPO hat sich die strafgerichtliche Untersuchung und Beurteilung auch auf privatrechtliche Vorfragen zu erstrecken. Abs 2 leg cit geht noch einen Schritt weiter und erklärt, daß der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, nicht einmal an ein bereits ergangenes Erkenntnis des Zivilrichters über Vorfragen gebunden ist.