§ 46 Abs 1 Z 2 KO
Die Veräußerung des Unternehmens eines Ausgleichschuldners zum Zweck der Fortführung dieses Unternehmens durch den Erwerber und die zu diesem Zweck erfolgende Beauftragung eines Maklers mit der Vermittlung von Kaufinteressenten dienen nicht der „Fortführung des Geschäftes“ iSd § 46 Abs 1 Z 2 KO.