Zwei Dogmen werden zur Diskussion gestellt: Das erste lautet, daß neben den drei in § 871 ABGB genannten Anfechtungsgründen („offenbar auffallen mußte“, „vom anderen veranlaßt“, rechtzeitig aufgeklärt“) ein vierter, der des gemeinsamen Irrtums, zu berücksichtigen sei. Das zweite Dogma, trotz wesentlich umfangreicherer Rechtsprechung bei näherer Betrachtung in den Details noch nicht ganz so verfestigt: § 901 schließe Anfechtung wegen Motivirrtums bei entgeltlichen Geschäften aus; doch gelte das nur für individuelle, nicht für typische Motive. Deren Verfehlung sei nämlich als Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen und führe zur Vertragsauflösung. Im folgenden werden beide Thesen zunächst für sich behandelt. Was sie miteinander verbindet, soll erst anschließend dargestellt werden.