§ 15 Abs 2 StGB, § 209 StGB
„Unzuchttreiben“ im Sinne des § 209 setzt nicht die freie Einwilligung des Tatobjekts voraus; eine bloß flüchtige Berührung von Körperteilen der Sexualsphäre (plötzlicher Griff nach dem Glied des Partners) kann strafbaren Versuch nach § 209 bilden.