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§ 15 Abs 2 und § 209 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1981, 550 Heft 19 und 20 v. 3.10.1981

§ 15 Abs 2 StGB, § 209 StGB

„Unzuchttreiben“ im Sinne des § 209 setzt nicht die freie Einwilligung des Tatobjekts voraus; eine bloß flüchtige Berührung von Körperteilen der Sexualsphäre (plötzlicher Griff nach dem Glied des Partners) kann strafbaren Versuch nach § 209 bilden.

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